Das Ordnungsamt bittet zu beachten, dass aufgrund des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage der „Karfreitag“, 10. April 2009, als sogenannter „stiller Feiertag“ besonders geschützt ist. Deshalb sind am Karfreitag von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz folgende Veranstaltungen nicht gestattet:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (Großmärkte bis zum nächsten Tag 3 Uhr),
- sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden,
- der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten,
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen,
- alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen,
- die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.
- Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes, 6 bis 11 Uhr, verboten.
Öffentlicher Tanz ist bereits am Gründonnerstag, 9. April 2009, ab 18 Uhr verboten.
In Zweifelsfällen helfen die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes, Hoher Wall 15, 44122 Dortmund, unter Telefon (0231) 50 - 2 28 41 gerne weiter.
pm/eRe